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Es ist uns selbstverständlich möglich eine Bestätigung über Geldzuwendung im Sinne des § 10 b Einkommenssteuergesetz auszustellen. Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO wurde festgestellt. (Wir fördern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 ff. der Abgabenordnung.)